Pflichtteilsansprüche
Die meisten Eheleute erstellen zu ihrer eigenen Absicherung ein sog. Berliner Testament mit der Erwartung, dass nach dem Tod des Erstversterbenden der Längerlebende zunächst das gesamte Vermögen erhält. Nach dem Tod des Längerlebenden soll dann das Vermögen meist an die Kinder fallen.
Aber viele Leute übersehen dabei, dass auch in dieser Konstellation Kinder Pflichtteilsansprüche nach dem erstversterbenden Elternteil besitzen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und soll damit eine Mindestabfindung in Geld darstellen.
Vor allem in sog. Patchwork-Familien werden Pflichtteile häufig geltend gemacht, weil zu dem jeweiligen Stiefelternteil meist keine starke familiäre Bindung besteht.
Der Erbe ist dann verpflichtet den Bestand des Nachlasses durch ein Verzeichnis festzustellen und ggf. einzelne Werte, wie z.B. für den Grundbesitz, durch Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses zu ermitteln.
Beim Pflichtteil werden auch Schenkungen berücksichtigt, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren an Dritte und an seinen Ehepartner während der gesamten Ehedauer zugewandt hat.
Auch Eltern können Pflichtteile geltend machen, wenn ein Kind ohne Hinterlassung von eigenen Kindern verstorben ist. Darüberhinaus steht auch dem enterbten Ehepartner ein Pflichtteil zu. Dies ist vor allem bei Trennungen relevant.