Pflichtteilsansprüche

Die meisten Ehe­leute er­stellen zu ihrer eigenen Ab­sicherung ein sog. Berliner Testament mit der Er­wartung, dass nach dem Tod des Erst­ver­sterbenden der Länger­lebende zunächst das gesamte Ver­mögen erhält. Nach dem Tod des Länger­lebenden soll dann das Ver­mögen meist an die Kinder fallen. 


Aber viele Leute übersehen dabei, dass auch in dieser Konstel­lation Kinder Pflicht­teils­ansprüche nach dem erst­ver­sterbenden Eltern­teil besitzen. Dieser beträgt die Hälfte des ge­setzlichen Erbteils und soll damit eine Mindest­abfindung in Geld dar­stellen.

Vor allem in sog. Patchwork-Familien werden Pflicht­teile häufig geltend ge­macht, weil zu dem jeweiligen Stief­eltern­teil meist keine starke familiäre Bindung besteht.

Der Erbe ist dann ver­pflichtet den Bestand des Nach­lasses durch ein Ver­zeichnis fest­zustellen und ggf. einzelne Werte, wie z.B. für den Grund­besitz, durch Sach­ver­ständigen­gut­achten auf Kosten des Nachlasses zu ermitteln.

Jennert & Ladwig Rechtsanwälte aus Ratingen steht Ihnen zur Seite, Ihren Anteil beim Pflichtteil geltend zu machen.


Beim Pflichtteil werden auch Schenkungen berücksichtigt, die der Erb­lasser in den letzten zehn Jahren an Dritte und an seinen Ehe­partner wäh­rend der gesamten Ehe­dauer zugewandt hat.

Auch Eltern können Pflichtteile geltend machen, wenn ein Kind ohne Hinterlassung von eigenen Kindern verstorben ist. Darüberhinaus steht auch dem enterbten Ehepartner ein Pflichtteil zu. Dies ist vor allem bei Trennungen relevant.