Behindertentestament

Die meisten Eheleute erstellen ein sog. Berliner Testament, in dem sie sich zunächst gegen­seitig und dann die Kinder nach dem Tode des Letzt­ver­sterbenden zu Schluss­erben einsetzen.

Doch hat man ein be­hindertes Kind in der Familie kann solch ein Testa­ment zu einer finanziellen Kata­strophe führen. Das Problem ist hier­bei, dass Menschen die Zeit ihres Lebens auf staat­liche Mittel, wie z.B. Grund­sicherung, an­gewiesen sind, kein nen­nens­wertes Ver­mögen auf­bauen dürfen. Der Vermögens­freibetrag beträgt hier­bei lediglich 5.000 €.


Erbt ein auf Sozialleistungen angewiesener behinderter Mensch werden die ent­sprechenden Sozial­leistungen gestrichen und der Betroffene muss aus den Mitteln seiner Erb­schaft seinen Unter­halt be­streiten bis diese auf­gebracht sind. 

Und selbst beim oben genannten Berliner Testa­ment kann der Sozial­hilfe­träger auf den sog. Pflicht­teil des Kindes nach dem Tode des Eltern­teils zu­greifen, so dass der andere Eltern­teil ge­zwungen ist diesen aus­zubezahlen.

Dem Kind bleibt in beiden Fällen von der Erb­schaft per­sönlich nichts.

Genau dies verhin­dert aber das sog. Behin­derten-Testament.



Es schützt sowohl den länger lebenden Eltern­teil als auch die Kinder vor Querelen mit dem Sozial­amt oder dem Land­schafts­ver­band. Denn mit den dort getroffenen Rege­lungen wird das Erbe so gesichert, dass dieses tat­sächlich nur für das persönliche Wohl des Kindes ein­gesetzt werden kann.

So gewährleistet man dem Kind ein Leben ober­halb des sozial­hilfe­recht­lichen Existenz­minimums. Dabei ist bei der Planung und Kon­zeption vieles zu beachten, um später keine offenen Lücken zu schaffen, die über die Hinter­tür dem Staat doch noch einen Zu­griff ermög­lichen würden. Denn dieses Testa­ment ist in seiner Gestal­tung am diffizilsten und komplexesten.