Behindertentestament
Die meisten Eheleute erstellen ein sog. Berliner Testament, in dem sie sich zunächst gegenseitig und dann die Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden zu Schlusserben einsetzen.
Doch hat man ein behindertes Kind in der Familie kann solch ein Testament zu einer finanziellen Katastrophe führen. Das Problem ist hierbei, dass Menschen die Zeit ihres Lebens auf staatliche Mittel, wie z.B. Grundsicherung, angewiesen sind, kein nennenswertes Vermögen aufbauen dürfen. Der Vermögensfreibetrag beträgt hierbei lediglich 5.000 €.
Erbt ein auf Sozialleistungen angewiesener behinderter Mensch werden die entsprechenden Sozialleistungen gestrichen und der Betroffene muss aus den Mitteln seiner Erbschaft seinen Unterhalt bestreiten bis diese aufgebracht sind.
Und selbst beim oben genannten Berliner Testament kann der Sozialhilfeträger auf den sog. Pflichtteil des Kindes nach dem Tode des Elternteils zugreifen, so dass der andere Elternteil gezwungen ist diesen auszubezahlen.
Dem Kind bleibt in beiden Fällen von der Erbschaft persönlich nichts.
Genau dies verhindert aber das sog. Behinderten-Testament.
Es schützt sowohl den länger lebenden Elternteil als auch die Kinder vor Querelen mit dem Sozialamt oder dem Landschaftsverband. Denn mit den dort getroffenen Regelungen wird das Erbe so gesichert, dass dieses tatsächlich nur für das persönliche Wohl des Kindes eingesetzt werden kann.
So gewährleistet man dem Kind ein Leben oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums. Dabei ist bei der Planung und Konzeption vieles zu beachten, um später keine offenen Lücken zu schaffen, die über die Hintertür dem Staat doch noch einen Zugriff ermöglichen würden. Denn dieses Testament ist in seiner Gestaltung am diffizilsten und komplexesten.